AGBs.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Simeon Hey
1. Allgemeines
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in dieser Fassung gelten ab 1. Januar 2024.
1.2 Herr Simeon Hey – im Folgenden als Agentur bezeichnet – erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten durch
Angebotserhalt, Auftragserteilung oder Annahme als Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die von der Agentur nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für die Agentur unverbindlich, auch wenn gegen diese nicht ausdrücklich Widerspruch eingelegt wurde.
1.3 Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender
Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung.
1.4 Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Dienstleistungen und/oder Werke, die von der Agentur
für Kunden erbracht und/oder hergestellt werden.
1.5 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur
Vertragsbestandteil, wenn sie von der Agentur schriftlich anerkannt
worden sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
1.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der
übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame, die ihr
dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Urheberschutz und Nutzungsrechte
2.1. Jeder erteilte Auftrag der Agentur ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes
sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten
die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes.
2.2 Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen
(z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Konzepte),
auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale unterliegen dem Urheberrechtsgesetz,
dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die Voraussetzungen für ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so insbesondere
hinsichtlich der erforderlichen Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG), nicht
erreicht sind.
2.3.Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren
Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätig
werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur
und der Begleichung des Honorars für ein Total Buy Out laut Angebot
(mangels anderer Vereinbarung zumindest 50% des Projekthonorars)
und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des
Urhebers zulässig.
2.4. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der
Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und
im vereinbarten Nutzungsumfang.
2.5. Die Agentur räumt dem Kunden die für den jeweiligen Verwendungszweck (Ziffer 2.4) erforderlichen Nutzungsrechte ein. Hierzu wird
das einfache Nutzungsrecht eingeräumt, es sei denn, die Agentur und
der Kunde treffen eine ausdrücklich abweichende Vereinbarung. Die
Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars.
2.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf
der vorherigen schriftlichen Zustimmung von der Agentur.
2.7. Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, ist die
Agentur bei der Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, in Veröffentlichungen über das Werk und/oder der öffentlichen Wiedergabe
der Entwürfe und Reinzeichnungen und des Werkes als Urheber zu
benennen. Verletzt der Kunde das Recht auf Urheberbenennung kann
die Agentur zusätzlich zu dem für die Designleistung geschuldeten Honorar eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des für die Nutzung vereinbarten, mangels einer Vereinbarung des dafür angemessenen und üblichen Honorars verlangen. Hiervon bleibt das Recht der Agentur
unberührt, bei einer konkreten Schadensberechnung einen höheren
Schaden geltend zu machen.
2.8. Vorschläge, Weisungen und Anregungen des Kunden aus technischen, gestalterischen oder anderen Gründen und die sonstige
Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar und begründen kein
Miturheberrecht, es sei denn, dass Entgegenstehendes ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurde.
2.9. Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur
nicht berechtigt, in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder
sonstigen Arbeiten der Agentur formale Schutzrechte wie z.B. Geschmacksmuster, Marke etc. zur Eintragung anzumelden.
3. Honorare, Fälligkeit
3.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch
der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse
zu verlangen.
3.2 Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden
dem Kunden berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch
Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Kunden wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3.3 Skizzen, Entwürfe, Probedrucke, Korrekturabzüge oder Änderung
angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom
Kunden veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag
nicht erteilt wird. Gleiches gilt für Datenübertragungen.
3.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich.
Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht
binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
4. Zahlung
4.1 Die Zahlung (Nettopreis in EUR, nach § 19 Abs. 1 UStG wird keine
Umsatzsteuer berechnet) ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach
Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem
Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld,
Annahmeverzug) ausgestellt. Der Rechnungsbetrag ist vollständig zu
zahlen, etwaige Bankgebühren trägt der Rechnungsempfänger. Bankgebühren zu unseren Lasten werden nachgefordert.
4.2 Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung
verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen
oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu tragen.
4.3 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum
der Agentur.
4.4 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge,
erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
4.5 Das Einschalten eines Inkassounternehmens oder Rechtsanwaltes
oder die Beantragung eines Mahnverfahrens zur Betreibung der Forderung behalten wir uns vor.
4.6 Nicht gezahlte Mahngebühren werden von uns nach berechnet.
4.7 Die Agentur ist berechtigt, Teilrechnungen zu erstellen, deren Beträge sofort fällig sind, wenn sich die Bearbeitung von Aufträgen über
mehr als einen Monat erstreckt.
5. Lieferung
5.1 Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Kunden
über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person
übergeben worden ist.
5.2 Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
5.3 Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der
Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt
unberührt.
5.4 Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als
auch in dem eines Zulieferers – wie z.B. Streik, Aussperrung sowie alle
sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zur Kündigung
des Vertrages, wenn dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht mehr
zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte
Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
5.5 Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der
oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und
in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als
Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an
der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen
Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
7. Beanstandungen, Gewährleistungen
7.1 Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie
der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem
Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Kunden über, soweit es
sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druck-/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden
sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen
Freigabeerklärungen des Kunden.
7.2 Beanstandungen sind nur innerhalb von 48 Stunden nach Empfang
der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen
Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
7.3 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach
seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung
und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der
Kunde Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
7.4 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung
für den Kunden ohne Interesse ist.
7.5 Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B.
Digitalproofs) und dem Endprodukt.
7.6 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
7.7 Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den
Kunden oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen
keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für
offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten.
Bei Datenübertragungen hat der Kunde vor Übersendung jeweils dem
neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für
Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem
Kunden. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
7.8 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage
können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte
Menge.
8. Haftung
8.1 Die Agentur haftet für entstandene Schäden z.B. an ihr überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit haftet die Agentur auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet sie für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern
eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Kunden an Dritte
erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Kunden keinerlei Haftung, es sei denn, die Agentur trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Die Agentur tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den
Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und
funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.
8.4 Für solchermaßen vom Kunden freigegebenen Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Agentur.
8.5 Wenn die dem Lieferanten übergebenen Manuskripte, Originale,
Druckplatten, Papiere oder sonstige eingebrachte Sachen gegen
Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden
sollen, hat sich der Kunden selbst um die angemessene Versicherung
zu kümmern. Für Schäden an den o.g. Sachen des Kunden haftet die
Agentur nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
9. Handelsbrauch
9.1 Grundsätzlich erfolgt die Herausgabe von Daten gegenüber dem
Kunden oder von ihm beauftragter Dritter nur in geschlossenen, nicht
editierbaren Dateien. Sollte der Kunde die Herausgabe von offenen
Dateien wünschen, bedarf dies einer schriftlichen Vereinbarung und
einer gesonderten Vergütung.
10. Datenarchivierung
10.1 Dem Kunden zustehende Produkte, insbesondere Daten und
Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen
besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus
archiviert. Von uns erstellte digitale Daten und Entwürfe verstehen wir
als unser geistiges Eigentum. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der
Kunde selbst zu besorgen.
11. Eigenwerbung und Urhebernennung
11.1 Der Agentur ist es gestattet, ihre Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung – auch nach Beendigung der Vertragszeit – unentgeltlich zu nutzen (z.B. in einer eigenen
Internetpräsenz, Mustermappe, Social Media etc.).
11.2 Die Agentur verbleibt das Recht zur Urheberbenennung; sie ist berechtigt, ihren Namenszug oder ihr Logo oder eine sonstige geschäftlich übliche Bezeichnung auf den Werbemitteln des Kunden dezent und nach Abstimmung mit dem Kunden über die Form vorzunehmen,
wenn sie von dem Recht Gebrauch machen will. Die Zustimmung kann
nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
12. Gewerbliche Schutzrechte /
Urheberrecht
12.1 Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller (Druck-)vorlagen bzw. der Veröffentlichung von Abbildungen, Grafiken, Texten und
Filmen etc. im Internet ist der Kunde alleinverantwortlich.
12.2 Für fremde Daten, Manuskripte und andere Gegenstände des
Kunden, die nach Erledigung des Auftrages vom Kunden binnen einer
Woche nicht abgefordert sind, haftet der Lieferant nur im Falle von
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Kunde hat die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und Arbeitsmittel bei Beendigung
des Auftrages zurückzunehmen.